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§ 388 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Vorschriften über das Finden / a) verlorener und vergessener Sachen

 

(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

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