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§ 376 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Gesetzliche Folge: / a) der Ableugnung des Besitzes;

 

Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen.

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