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§ 370 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

Literatur:

F. Bydlinski, Probleme des Quantitätseigentums, JBl 1974, 32; s auch bei § 366

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