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§ 363 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Beschränkungen derselben

 

Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Oberals Nutzungseigentümer; nur darf der eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des andern im Widerspruche steht.

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