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§§ 355–356 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Objektive und subjektive Möglichkeit der Erwerbung des Eigentumes

 

Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigentumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Namen zu erwerben.

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