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§ 344 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: / a) bei dringender Gefahr;

 

Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§ 19). Übrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewalttätigkeiten zu sorgen.

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