Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.
Bezüglich des Aufwandersatzes des unredlichen Besitzers verweist das Gesetz auf §§ 1036 ff (angewandte Geschäftsführung). Bezieht man den Verweis auch auf § 1040 (unerlaubte Geschäftsführung),1 stünde dem bewusst unredlichen Besitzer überhaupt kein Aufwandersatz zu. Bei nützlicher Geschäftsführung (§§ 1037 ff) kommt es (anders als nach § 331) auf den subjektiven Vorteil des Eigentümers an;2 fehlt es daran, besteht nur ein Wegnahmerecht. Bei notwendiger Geschäftsführung ist nach hA (entgegen § 1036 in Analogie zu § 331) fruchtlos gebliebener Aufwand nicht zu ersetzen, weil der unredliche nicht bessergestellt sein kann als der redliche Besitzer.3 Luxusaufwendungen werden auch dem unredlichen Besitzer nicht ersetzt (§ 1038). Der Aufwand muss „auf die Sache“ gemacht worden sein.4 Da im Bereich von §§ 1036 ff subsidiär Auftragsrecht anzuwenden ist, hat der Besitzer ferner Rechnung zu legen.5 Es gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist.6