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§ 334 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurückzubehalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.

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Der redliche Inhaber (also nicht nur der Besitzer; vgl § 309) kann die Sache wie nach § 471 zurückbehalten.116 Ob 507/93; zum Zusammenhang mit § 471 in der Urfassung vgl Holzner, JBl 2009, 688 FN 25. Allerdings ist auch hier die Zurückbehaltung in den Fällen des § 1440 ausgeschlossen. Ebenso gesichert sind Forderungen auf Aufwandersatz und Schadenersatz außerhalb der in § 331 und § 333 S 2 geregelten Fälle (zB § 392), jedenfalls soweit sie sich gegen den die Herausgabe verlangenden Eigentümer selbst richten. Inwiefern der Inhaber die Sache wegen Ersatzforderungen gegenüber einem Dritten (zB Reparaturauftrag durch Nichteigentümer) dem Eigentümer vorenthalten kann, ist str (s auch § 471 Rz 6).22Dazu Holzner, JBl 2009, 687 ff und Reidinger, FS Binder (2010) 145.

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