Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurückzubehalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.
Der redliche Inhaber (also nicht nur der Besitzer; vgl § 309) kann die Sache wie nach § 471 zurückbehalten.1 Allerdings ist auch hier die Zurückbehaltung in den Fällen des § 1440 ausgeschlossen. Ebenso gesichert sind Forderungen auf Aufwandersatz und Schadenersatz außerhalb der in § 331 und § 333 S 2 geregelten Fälle (zB § 392), jedenfalls soweit sie sich gegen den die Herausgabe verlangenden Eigentümer selbst richten. Inwiefern der Inhaber die Sache wegen Ersatzforderungen gegenüber einem Dritten (zB Reparaturauftrag durch Nichteigentümer) dem Eigentümer vorenthalten kann, ist str (s auch § 471 Rz 6).2