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§ 329 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: / a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

 

Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

Seite 434

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