Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: / a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen. Seite 434
