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§ 327 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde

 

Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Grenzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer sein.

Seite 433

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