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§ 310 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung

 

Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen, können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.

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