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§ 306 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Welcher bei gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen

 

In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

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