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§ 300 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Kellereigentum

 

An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten

Seite 412

Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.

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