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§ 282 ABGB (Stefula)

Stefula8. AuflJänner 2026

Verschwiegenheitspflicht und Haftung

 

(1) Der Kurator ist, außer gegenüber dem Gericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. § 248 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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