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§ 268 ABGB (Stefula)

Stefula8. AuflJänner 2026

4. Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter / Voraussetzungen

 

(1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie

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