V. Vermögenssorge
(1) Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.<i>Stefula</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 8</sup> (2026) § 258 ABGB, Seite 338 Seite 338