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§ 248 ABGB (Stefula)

Stefula8. AuflJänner 2026

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

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