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§ 213 ABGB (Höllwerth)

Höllwerth8. AuflJänner 2026

Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen / a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung

 

(1) Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des § 167 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

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