Weixelbraun-Mohr8. AuflJänner 2026
Sechster Abschnitt: Annahme an Kindesstatt
(1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.