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§ 170 ABGB (Höllwerth)

Höllwerth8. AuflJänner 2026

Handlungsfähigkeit des Kindes

 

(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

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