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§ 167 ABGB (Höllwerth)

Höllwerth8. AuflJänner 2026

Gesetzliche Vertretung des Kindes

 

(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

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