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§ 38 ABGB (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

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§ 38 verweist auf die Sonderstellung (insb Exterritorialität, Immunitäten und Privilegien) von Diplomaten und anderen Bediensteten von Völkerrechtssubjekten, die sich aus Völkergewohnheitsrecht, internationalen Abkommen11ZB Art 21 ff WrDiplKonv, BGBl 1966/66; Art 28 ff Wiener Übk über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318. und innerstaatlichen Sonderregeln22Insb das Amtssitzgesetz, BGBl I 2021/54. ergeben kann.

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