Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.
§ 38 verweist auf die Sonderstellung (insb Exterritorialität, Immunitäten und Privilegien) von Diplomaten und anderen Bediensteten von Völkerrechtssubjekten, die sich aus Völkergewohnheitsrecht, internationalen Abkommen1 und innerstaatlichen Sonderregeln2 ergeben kann.