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zu Art 27 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Artikel 27
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten

 

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

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