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zu Art 22 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Artikel 22
Beweis

 

(1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

Seite 2676

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