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zu Art 18 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Artikel 18
Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden

 

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

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