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zu Art 14 Rom I-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 14
Übertragung der Forderung

 

(1) Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist.

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