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zu § 7a KSchG (Kathrein/Schoditsch)

Kathrein/Schoditsch7. AuflJänner 2023

Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

 

Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

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