Vertragsabschlüsse in Fernabsatz
§§ 5a–5i aF. [aufgehoben, BGBl I 2014/33; aus § 5j aF wurde § 5c]
Auf unionsrechtlicher Ebene wurde das Fernabsatzregime in die VR-RL aufgenommen. Da die österreichischen Umsetzungsregelungen dazu im FAGG getroffen wurden (s § 1 Rz 12), konnten die §§ 5a–5i aF als frühere Umsetzungsbestimmungen der Fernabsatz-RL entfallen. Die neuen §§ 5a, 5b decken sich inhaltlich nicht mit den Bestimmungen vor dem VRUG. § 5j aF bleibt dagegen – inhaltlich unverändert – als § 5c in Geltung (mit neuer Überschrift „Verbindlichkeit von Gewinnzusagen“).