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zu §§ 5a–5i (aufgehoben) KSchG (Kathrein/Schoditsch)

Kathrein/Schoditsch7. AuflJänner 2023

Vertragsabschlüsse in Fernabsatz

§§ 5a–5i aF. [aufgehoben, BGBl I 2014/33; aus § 5j aF wurde § 5c]

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Auf unionsrechtlicher Ebene wurde das Fernabsatzregime in die VR-RL aufgenommen. Da die österreichischen Umsetzungsregelungen dazu im FAGG getroffen wurden (s § 1 Rz 12), konnten die §§ 5a–5i aF als frühere Umsetzungsbestimmungen der Fernabsatz-RL entfallen. Die neuen §§ 5a, 5b decken sich inhaltlich nicht mit den Bestimmungen vor dem VRUG. § 5j aF bleibt dagegen – inhaltlich unverändert – als § 5c in Geltung (mit neuer Überschrift „Verbindlichkeit von Gewinnzusagen“).

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