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zu § 1499 ABGB (Dehn)

Dehn7. AuflJänner 2023

Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.

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Spiegelbildlich zu § 1498 wird hier die Geltendmachung des Rechtsverlusts durch Verjährung geregelt: Der Verpflichtete kann eine (negative) Feststellungs- und/oder eine Leistungsklage erheben (zum Streitstand bezüglich der Alternativen § 1498 Rz 1), um die Löschung des verjährten Rechts zu veranlassen. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 1500 ist Streitanmerkung möglich (§ 69 GBG), zur Herstellung der Grundbuchsordnung auch amtswegige Löschung (§ 131 Abs 1, Abs 2 lit b GBG). Zu weiteren Wirkungen der Verjährung s § 1498 Rz 2.

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