Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
(Fortlauf-)Hemmung bei Abwesenheit in Zivildienst ist bei Auslandsaufenthalt eines Gläubigers im Bundesdienst gegeben (M. Bydlinski/R Rz 1); die Abwesenheit des Schuldners führt zu keiner Hemmung (JBl 1960, 640). Für Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst s § 6 APSG. Stillstand der Rechtspflege ist die gänzliche Verhinderung des zuständigen Gerichtes oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit diesem (zB wenn sich der Geschädigte in einem Gebiet befand, mit dem wegen Bürgerkriegs über mehrere Jahre keine postalische Verbindung gegeben war: 2 Ob 82/01z: Bosnien-Herzegowina), nicht aber bei Fehlen eines Zustell- oder Vollstreckungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat des Schuldners (Rsp 1932/37). Die Ausbreitung von SARS-CoV-2 führte zu keinem Stillstand der Rechtspflege. Für Verjährungsfristen („Fristen für die Anrufung des Gerichts“) war aber für die Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 eine Fort- bzw Ablaufhemmung angeordnet (§ 2 1. COVID-19-JuBG), deren Wirkung mit Außerkrafttreten des Gesetzes (30.6.2023, § 12 1. COVID-19-JuBG idF BGBl 2022/224) nicht beseitigt wird (daher dauerhafte VerlängerungSeite 2095