Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von dreißig Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
Parallel zu § 1471 setzt die Verjährung selten ausübbarer Rechte deren Nichtgebrauch trotz drei konkreter Gelegenheiten voraus. Sie beginnt nicht vor der ersten Gelegenheit und endet nicht vor Nichtgebrauch zweier weiterer Gelegenheiten, wenn auch die lange Frist abgelaufen ist (zu str Detailfragen s § 1471 Rz 1). Der Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des obligatorischen Rechts verjährt aber in dreißig Jahren (10 Ob 33/21g [Bauverbot]; Änderung der Rspr). Die theoretische Möglichkeit zur Ausübung des Rechts genügt nicht, für sie muss ein konkreter Anlass bestehen (RS0034172). Jede Rechtsausübung unterbricht die Frist (§ 1497).