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zu § 1479 ABGB (Dehn)

Dehn7. AuflJänner 2023

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

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Dass alle Rechte für gewöhnlich („in der Regel“) verjährbar sind, deutet an, dass es auch unverjährbare Rechte gibt, wie sie etwa in den §§ 1481 ff genannt werden. Keiner Verjährung unterliegen insb öffentliche (§ 1456) oder bestimmte höchstpersönliche (§ 1459) Rechte, Familien- und Personenrechte (§ 1481), das Erbrecht (5 Ob 116/12p JBl 2013, 175 Holzner mwN; zur Verjährung der Erbschaftsklage s § 1487a) sowie das Eigentumsrecht (Vollmaier/K3 Rz 6) und aus diesem resultierende Befugnisse wie der (dingliche) Anspruch des Eigentümers auf Einverleibung außerbücherlichen, zB ersessenen Eigentums, die Teilung der Miteigentumsgemeinschaft und die Grenzbestimmung (§ 1481), die Einräumung eines Notwegs (§ 8 NWG) oder nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 Abs 2 (1 Ob 47/08 f), nicht aber der auf Schadenersatz gestützte Herausgabeanspruch wegen Eigentumsentziehung (1 Ob 38/10k krit Wilhelm ecolex 2010, 629) oder

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der Anspruch des Liegenschaftskäufers auf Einwilligung zur Einverleibung (10 Ob 1575/95; jedoch Unverjährbarkeit, wenn ihm die Liegenschaft schon übergeben wurde, 10 Ob 66/00d). Auch Feststellungsansprüche verjähren nicht; für die Feststellung eines verjährten Anspruchs fehlt es aber meist am rechtlichen Interesse (RS0034358). Weitere unverjährbare Ansprüche: § 1483 (Faustpfand); § 26 Abs 3 UVG (Unterhaltsvorschüsse).

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