Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreißig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
Die uneigentliche (lange) Ersitzung setzt keinen rechtmäßigen, wohl aber redlichen und echten Besitz voraus. Da der redliche Besitzer aber an die Rechtmäßigkeit seines Erwerbes glauben muss, ist erforderlich, dass der Titel zumindest potentiell zu einem Rechtserwerb führen hätte können (Gusenleitner, Ersitzung 113 f). Wird ein Recht zunächst titellos, später aber aufgrund einer Gebrauchsüberlassung ausgeübt, so scheidet auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477) mangels Redlichkeit aus (6 Ob 604/86; 6 Ob 186/01y). Die Vierzigjahresfrist gilt für die in §§ 1472–1474 genannten Fälle.