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zu § 1463 ABGB (Meissel)

Meissel7. AuflJänner 2023

b) redlicher;

 

Der Besitz muß redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).

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