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zu § 1452 ABGB (Meissel)

Meissel7. AuflJänner 2023

Ersitzung

 

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.

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