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zu § 1444 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

3. Entsagung

 

In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

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