War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.
Da bei der Wahlschuld (§ 906) nur eine der Leistungen zu erbringen ist, wird die zweite ohne Rechtsgrund erbracht. Hat der Schuldner die beiden Sachen nicht gleichzeitig geleistet, so wird allerdings regelmäßig in der tatsächlichen Erbringung der ersten Leistung zugleich auch schon die Ausübung des Wahlrechts zu sehen sein, so dass bei der Rückforderung kein Wahlrecht mehr besteht und nur die zweite Sache kondiziert werden kann (Mader/SK Rz 1; Rummel/R Rz 1).