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zu § 1419 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

Literatur:

Apathy, Schadenersatz und Rücktritt bei Annahmeverzug, JBl 1982, 561;

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