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zu § 1412 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

1. Durch die Zahlung

 

Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).

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