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zu § 1391 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.

Literatur:

Grabner, Schiedsvertrag – Schiedsgutachtenvertrag – Schiedsrichtervertrag (1998);

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