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zu § 1365 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wenn gegen den Schuldner eine gegründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den [Erb]ländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.

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