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zu § 1357 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).

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Die Bürge-und-Zahler-Haftung (selbstschuldnerische Bürgschaft, Solidarbürgschaft) gibt dem Gläubiger ein freies Wahlrecht, wen er zuerst belangt (8 Ob 43/88; 8 Ob 3/91 ÖBA 1992, 78 Mader). Nur das meint der Klammerverweis auf § 891 sowie die Formulierung „ungeteilter Mitschuldner“. Eine eigentliche Solidarschuld von Bürgen und Zahler sowie Hauptschuldner besteht hingegen nicht (daher Regress nach § 1358, nicht nach § 896: Ohmeyer/Klang/K VI 228). Auch ist die Abhängigkeit von der Hauptschuld in keiner Phase durchbrochen (4 Ob 522/82; 1 Ob 772/82; zur Abgrenzung vom Schuldbeitritt § 1347 Rz 1 f). Welche konkrete Haftung gewollt ist, ergibt sich durch Auslegung. Daher kann trotz der Formulierung „Haftung als Bürge und Zahler“ eine Garantie (§ 880a) vorliegen (5 Ob 56/97i ÖBA 1998, 225 Apathy).

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