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zu § 1353 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Umfang der Bürgschaft

 

Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.

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