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zu § 1348 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Entschädigungsbürge

 

Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.

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