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zu § 1337 ABGB (Danzl/Karner)

Danzl/Karner7. AuflJänner 2023

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers

 

Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.

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