vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1332 ABGB (Danzl/Karner)

Danzl/Karner7. AuflJänner 2023

Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.

Literatur:

Ch. Huber, Fragen der Schadensberechnung 2 (1995);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte