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zu § 1326 ABGB (Danzl/Karner)

Danzl/Karner7. AuflJänner 2023

Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Literatur:

Hartlin Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI 3 Rz 674 ff;

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