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zu § 1309 ABGB (Karner)

Karner7. AuflJänner 2023

Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.

Literatur:

Hohensinn, Eltern haften für ihre Kinder! (2009);

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