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zu § 1306 ABGB (Karner)

Karner7. AuflJänner 2023

3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;

 

Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

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