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zu § 1304 ABGB (Karner)

Karner7. AuflJänner 2023

Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen.

Literatur:

F. Bydlinski, Gehilfenmitverschulden beim Arbeitgeber und betriebliche Hierarchie, FS Tomandl (1998) 45;

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